Mit einiger Überraschung ist dieser Tage Kritik in den sozialen Medien zu vernehmen, gerichtet an einen Antrag der SPD-Fraktion zur Errichtung einer Lärmschutzwand und Verlegung eines Radweges. Beides bezogen auf die Siedlung „Unterm Waldweg“ an der L3014.
Insbesondere ist die Rede von den Interessen einer Klientel. Nicht in den Fokus gerät der Umstand, wenn Interessenlagen durch öffentliches Recht gedeckt und mit Anspruchsgrundlagen versehen sind. Das schließt bisweilen die Möglichkeit ein, dass diese erst durch Zuzug von Anwohnern relevant werden, und verringert nicht die grundsätzliche Legitimität von Wünschen nach Veränderung.
Der Ausdruck „Umgebungslärm“ bezeichnet „belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr […] ausgeht“.
Das Zitat ist eine Legaldefinition aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Seit den 1970er Jahren verfolgt dieses den Zweck, „Menschen, Tiere und Pflanzen […] vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“ Betroffene dieser Immissionen sind hier die Anlieger „Unterm Waldweg“ entlang der L3014 in Sulzbach.
Teil der Vorhaben des Gesetzes sind Lärmaktionspläne, wie es einen solchen in Hessen seit geraumer Zeit gibt. Attestiert werden im vorliegenden Fall eine Überschreitung von Lärmsanierungswerten sowie ein Anspruch auf Zuschüsse zu Abhilfemaßnahmen. Entsprechend weiß die Europäische Union seit 20 Jahren mit einer „Richtlinie […] über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ aufzuwarten.
Nicht über die gesamte L3014, wohl aber in dem Bereich der Siedlung „Unterm Waldweg“, verläuft ein Radweg gefährlich nah zur hochfrequentierten Straße. Abermals gibt öffentliches Recht adäquat Auskunft:
„Die Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden, Ordnungsbehörden) und die Polizeibehörden haben die gemeinsame Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahrenabwehr)“. Soweit das „Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung“. Der in Klammern gesetzte Begriff ist wiederum eine Legaldefinition. Entsprechende nahezu wortgleiche Formulierungen finden sich in der Gesetzgebung der anderen Bundesländer.
„Hessen Mobil“ ist der etwas gewöhnungsbedürftige Name einer oberen Verwaltungsbehörde des Landes. Nichtsdestoweniger steht diese in der Pflicht. Ebenso konnten sich Landrat und Bürgermeister von der Situation vor Ort und dem Anliegen der Bürgerinitiative überzeugen. Letztere, wie auch die Kommunalpolitik, müssen dort aktiv werden, wo Bundes- und Landesgesetzgebung in der allgemeinen Wahrnehmung eines „Vollzugsdefizits“ stehen. Das ist typischerweise beim Immissionsschutz der Fall, manchmal aber auch in Fragen der Verkehrssicherheit.
Die Sozialdemokratische Partei Deutschlands ist seit ihren Gründungstagen vor mehr als 150 Jahren ausschließlich öffentlich-rechtlichen Belangen verpflichtet. Das verhält sich dieses Mal ebenso wie in der Vergangenheit und wird immer so bleiben. Dr. Andreas Krasemann, SPD Sulzbach
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