Entsprechend dem Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Sulzbach (Taunus) werden Bauleitplanverfahren mit Ausnahme von Bebauungsplänen der Innenentwicklung gemäß § 13 (vereinfachtes Verfahren) und § 13a Baugesetzbuch (BauGB) nur dann über ein ergebnisoffen geführtes Verfahren begonnen, wenn die Gemeinde Sulzbach (Taunus) Eigentümer aller betroffenen Grundstücke ist.
Gemäß dem Grundsatzbeschluss sind bei Bebauungsplänen zur Wohnraumschaffung mindestens 30 Prozent der neu geschaffenen Fläche und der neu geschaffenen Einheiten als preiswerter Wohnraum, das heißt öffentlich geförderter Wohnraum oder preiswerter Wohnraum im Sinne von öffentlich gefördertem Wohnraum, vorzusehen.